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AGBs

1. Allgemein

Soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgen Verkaufs- und Lieferbedingungen, womit sich der Besteller bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt.

2. Angebot- und Vertragsabschluß

Sämtliche Bestellungen, Vereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen sowie Nebenabreden, auch telefonische, gelten erst dann als für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

3. Preise

Unsere Preise lt. den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote gelten freibleibend und verstehen sich ab Werk Kapfenberg. Die Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie, Personal, Fracht und Krediten. Sollten sich diese ändern, behalten wir uns zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechende Berichtigung vor. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen welcher Art auch immer zurückzunehmen.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind unserer Firma 8 Tage netto nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, bankmäßige Verzugszinsen anzulasten. Wechsel werden grundsätzlich nur nach Vereinbarung hereingenommen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des rückständigen fälligen Betrages, sowie zur Erbringung einer Vorausleistung auch die noch zu erbringenden Lieferungen/Leistungen zurückzuhalten. Im Falle des Annahme- oder Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Dritte mit der Einbringlichmachung des aushaftenden Saldos zu beauftragen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Mahn- und Inkassospesen, auch diejenigen von uns, einschließlich außergerichtliche Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden gehen zu Lasten des Käufers/Vertragspartners, ebenso auch die Kosten einer gerichtlichen Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren. Der Besteller kann wegen etwaiger von uns nicht anerkannter Mängelrügen seine Zahlung weder zurückhalten noch Aufrechnung geltend machen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen.

5. Lieferung

Wird unser Zustell- und Abholdienst beansprucht, dann unabgeladen. Der Transport erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko - Lieferung vereinbart wurde. Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstigen Transportmittel unseres Unternehmens hat der Besteller für die Beladung in seinem Unternehmen oder der Baustelle und nach Bearbeitung der Ware die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt, bei Abholung oder Zustellung der Ware Stapler, Kräne oder ähnliches zu bedienen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches. Transportversicherung für An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Maßnahmen, die für einen schadenfreien Transport des abzuholenden Materials erforderlich sind und welche dem Schutz der beschichteten Oberflächen nach der Rücklieferung sowie während der Weiterverarbeitung, Montage und zur Verhütung von schädigenden Einflüssen an der Baustelle dienen sind vom Besteller zu beachten. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen. Roadpricing wird getrennt verrechnet. 

6. Liefertermine

Liefertermine sind erst nach völliger Klarstellung aller für die Durchführung erforderlichen Angaben des Bestellers als verbindlich anzusehen. Allfällige Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Arbeitskräftemangel, Maschinendefekte, Unfälle und Streiks sowie Fälle höherer Gewalt entbinden uns von unserer Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung sowie der vereinbarten Lieferfrist, ohne dass dadurch dem Besteller gegen uns Ansprüche irgendwelcher Art entstehen. 

7. Verpackung

Die gesamten Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Sonderverpackung wird getrennt in Rechnung gestellt. Leihverpackungen werden bei fristgerechter Rücklieferung in einwandfreiem und nicht reparaturbedürftigem Zustand kostenlos zur Verfügung gestellt. Anderenfalls wird nach drei Monaten die Leihverpackung in Rechnung gestellt.

8. Rücktritt vom Vertrag

Die Stornierung eines Auftrages durch den Vertragspartner ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Käufer/Vertragspartner insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. 

9. Reinigung

Beschichtete oder lackierte Ware wird von uns sauber geliefert. Nach der Auslieferung ist das Reinigen der von uns beschichteten oder lackierten Ware kein Auftragsgegenstand. Die Reinigung der montierten (verarbeiteten) Ware darf nur mit vom Pulverhersteller zugelassenen Reinigungsmitteln und Methoden erfolgen. 

10. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr gemäß RAL—RG 631 (Gütesicherung für Stückbeschichtung von Bauteilen aus Aluminium). Forderungen des Bestellers die ganz oder teilweise im Widerspruch zu dieser Norm stehen, sowie die Unterlassung von notwendigen bzw. von uns geforderten Angaben durch den Besteller entbinden uns von der Einhaltung dieser Norm und allen evtl. daraus entstehenden Folgen. Für die Eigenschaften der Pulverbeschichtung, soweit sie als herstellerbedingt zu bezeichnen sind wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, wird keine Gewährleistung gegeben. Produktionsbedingte Schwankungen bzgl. Farbton und Glanz unterliegen keiner Gewährleistung, und zählen nicht zu den kostenlosen Nacharbeiten. Für das Übereinstimmen des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen kann, auch bei Anwendung von Pulver identer Charge, keine Gewährleistung gegeben werden.

Fehlt die Information des Auftraggebers, dass der für eine Kommission ausgewählte dem Farbton einer anderen entsprechen muss (z.B. gleiches Objekt), kann für das genaue Übereinstimmen der Farbtöne keine Gewährleistung gegeben werden. Bestellt der Kunde eine Beschichtung mit definiertem Pulvertyp (Angabe der Pulvernummer), gehen wir davon aus, dass der Kunde über die geeignete Anwendung des Pulvers Bescheid weiß. MEWO ist nicht verpflichtet, die Eignung des vom Kunden gewünschten Beschichtungspulverses zu überprüfen. Bei vom Kunden beigestellten Beschichtungspulvern haften wir lediglich für die fachgerechte Verarbeitung des Beschichtungspulverses. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden, spätestens jedoch 8 Tage nach vollzogener Lieferung. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Reklamation der Gesamtlieferung führen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Bei von uns als berechtigt anerkannten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist. Ersatz für Material, entgangenen Gewinn, Demontagekosten oder Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Anlieferung von fehlerhaftem (z.B. vorkorrodiertem Material) und unsachgemäß verarbeitetem Material entfällt die Haftung für Mängel der Beschichtung. Mehrkosten, die aus dem Zustand solcher Materialien erwachsen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Für etwaigen Bearbeitungsausschuss durch Formveränderungen, ferner für eventuelle Beeinträchtigung der Maß- oder Passgenauigkeit wird kein Kostenersatz gewährt. Für Kleinteile wird bis zu 3% Ausschuss und Fehlmenge keine Haftung übernommen. Eine Pflicht zur Beseitigung von Mängeln besteht nicht, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Die Gewährleistung gilt nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Mängel, die durch schlechte Wartung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung, Reparaturen durch Unbefugte sowie durch normale Abnützung auftreten. Für die Angaben bzw. Bezeichnung über Bearbeitungsart und Farbgebung der Aufträge ist der Besteller verantwortlich. Für die Festlegung des Farbtones ist grundsätzlich die RAL-Farbkarte verbindlich. Werden vom Besteller Hohlkammerprofil oder Konstruktionen (z.B. geschweißte Aluminiumrahmen) aus solchen Profilen angeliefert, so ist von Seiten des Bestellers durch geeignete Bohrungen oder Ausfräsungen für einwandfreien Ein- und Auslauf der verwendeten Medien zu sorgen. Sollten zusätzliche Bohrungen notwendig sein, behalten wir uns vor, diese nach Rücksprache mit dem Besteller auf seine Kosten anzubringen. Ist auf Grund der Konstruktion trotzdem ein einwandfreier Durchfluss der Medien nicht möglich, entfallen unsere Garantieleistungen in vollem Umfang und wir übernehmen außerdem keine Gewähr für eventuell auftretende Korrosionsschäden. Schadensansprüche, gleich welcher Art, werden von uns abgelehnt und nicht übernommen. Bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch verzinkten-, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) kann es durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschenbildung kommen. Beim Beschichten solcher Teile kann keine Gewähr übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen Deformierungen oder Zerstörungen entstehen können und dass sandgestrahlte Flächen binnen kurzer Zeit wieder rosten, z.B. drch Luftfeuchtigkeit. Für die Angaben bzw. Bezeichnung über Bearbeitungsart und Farbgebung ist der Besteller verantwortlich. Bei Verwendung ungeeigneter Reinigungsprodukte und Hilfsmittel erlischt unsere Gewährleistung. Abdeckfolien müssen spätestens nach 4 Monaten entfernt werden. Gewährleistung für die Beständigkeit der Beschichtung gegen den Kleber von Abdeckfolien kann nicht gegeben werden. Ein Gewährleistungsanspruch verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch nach einem Jahr bei beweglichen Teilen und nach zwei Jahren bei unbeweglichen Teilen. Eine Pflicht zur Beseitigung von Mängeln besteht erst nach der Bezahlung der ausständigen Rechnungen. Für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kapfenberg. Gerichtsstand ist in Bruck/Mur bzw. allenfalls durch das sachlich zuständige Landesgericht Leoben gegeben. Dies gilt auch für Klage im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess. Beide Vertragsteile unterwerfen sich dem österreichischen Recht, welches ausschließlich auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Die Anwendung des Uncitralübereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bzw. dem erbrachten Werk bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Soweit durch eine Be- oder Verarbeitung oder eine Vermischung an der Ware untergeht, überträgt uns der Auftraggeber schon zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an dem neuen Gegenstand. Der Käufer ist auch nicht berechtigt, die bearbeitete Ware selbst an andere zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so gelten die ihm daraus erwachsenen Forderungen samt allen Nebenrechten solange als an uns abgetreten, bis wir mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber räumt uns auch das Recht ein, die bearbeiteten Waren solange zurückzubehalten, bis die folgende Bezahlung aus der Geschäftsbeziehung erfolgt ist.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen jedoch im vollen Umfange rechtswirksam

14. Sonstiges

Unseren Lieferbedingungen widersprechende Teile der Einkaufsbedingungen des Bestellers bedürfen der Absprache vor der Auftragsannahme. Es gelten erster Linie unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und das dispositive Recht. Unser Stillschweigen gegenüber den Einkaufsbedingungen des Bestellers gilt nicht automatisch als Anerkennung oder Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Besteller stillschweigend zur Kenntnis genommen werden.